Diesbezüglich muss der Zusammenhang zwischen den beiden Handlungen (Einkauf und Kapitalbezug) nicht so eng sein wie im Falle der Steuerumgehung. Angesichts des Zusammenhangs mit der Steuerumgehung stellt das subjektive Element zwar ein gewichtiges Indiz dar; es ist jedoch nicht notwendig, um darauf zu schliessen, dass eine rein steuerlich motivierte vorübergehende Geldanlage in der zweiten Säule missbräuchlich erscheint. Massgebend ist das objektive Bild, welches sich im konkreten Fall ergibt (vgl. Urteil Steuergerichtshof Freiburg 604 2012 46 vom 27. November 2013 E. 2b in fine).