In der Tat hat sich ja der Gesetzgeber nun zu diesem Punkt klar geäussert. Es ist von einer konsequenten – und grundsätzlich ausnahmslosen – Gleichsetzung von Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist mit missbräuchlicher Steuerminimierung auszugehen (vgl. Urteil BGer 2C_658/2009 vom 12. März 2010 E. 3.3). Da es um ein missbräuchliches Verhalten geht, stellt sich allerdings die Frage, welche Bedeutung dem subjektiven Element der Absichten zukommt. Diesbezüglich muss der Zusammenhang zwischen den beiden Handlungen (Einkauf und Kapitalbezug) nicht so eng sein wie im Falle der Steuerumgehung.