Die Fälle, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Steuerumgehung betrachtet wurden, können auch unter der Herrschaft des neuen Art. 79b Abs. 3 BVG weiterhin so qualifiziert werden, sofern die Auszahlung nach der Frist von drei Jahren erfolgt (vgl. Urteile BGer 2C_614/2010 vom 24. November 2010 E. 3.2.3; Urteil Steuergerichtshof Freiburg 604 2012 46 vom 27. November 2013 E. 2b in fine). Die neue Bestimmung hat jedoch eine weitergehende Tragweite, insbesondere was die zeitliche Nähe von Einkauf und Kapitalbezug betrifft. In der Tat hat sich ja der Gesetzgeber nun zu diesem Punkt klar geäussert.