Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt und erweitert. Es hielt namentlich fest, das Vorsorgekapital bilde eine Einheit und müsse gesamtheitlich betrachtet werden ("forme un tout et doit être pris dans son ensemble"). Massgeblich sei, dass der Einkauf kurze Zeit vor der Auszahlung von Vorsorgekapital erfolgt sei. Damit erscheine das Hin und Her der Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Geldmittel auch nicht als sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung (vgl. Urteil BGer 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.1).