Grundsätzlich sei, so das Bundesgericht weiter, jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist als missbräuchliche Steuerminimierung anzusprechen. Wesentlich und ausschlaggebend war der Umstand, dass kurz nach einer späten Einzahlung Vorsorgemittel ausbezahlt wurden, und zwar so, dass das Hin und Her nicht als sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung erscheine (vgl. Urteile BGer 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; 2C_658/2009 vom 12. März 2010 E. 2 und 3).