Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2014 am 17. Dezember 2014 eingereicht. Die Beschwerde enthält im Übrigen Rechtsbegehren und ist begründet. Die Beschwerdeführenden, Schuldner der in Frage gestellten Steuer, sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 I. Direkte Bundessteuer (604 2014 131)