In ihren spontanen Gegenbemerkungen vom 3. März 2015 halten auch die Steuerpflichtigen an ihrem Standpunkt fest. Aufgrund der erfolgten Rückabwicklung sei die Situation so zu beurteilen, als habe die verfrühte Kapitalauszahlung nie stattgefunden. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheides werden, soweit wesentlich und notwendig, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Erwägungen