Der mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von 3'500 Franken wurde am 19. Januar 2015 fristgerecht bezahlt. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde unter Verweisung auf die im Einspracheentscheid erwähnten Ausführungen. Es liege nicht an der Steuerverwaltung, ein allfälliges Fehlverhalten der Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen. Grundsätzlich gäbe es bei der Berechnung der Frist von drei Jahren keine Toleranz. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte keine Vernehmlassung ein.