Sie hätten zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die ihnen bekannte Frist zu verletzen, noch habe eine finanzielle Dringlichkeit bestanden, den Kapitalbezug vor Ablauf dieser Frist zu tätigen. Die vorzeitige Auszahlung beruhe einzig auf einem fehlerhaften Verhalten der Vorsorgeeinrichtung, welche Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 daraufhin die Stornierung des Vorbezugs akzeptiert und lückenlos umgesetzt habe, womit das Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers unangetastet geblieben sei und die Situation sich wieder wie vor der irrtümlicherweise zu früh erfolgten Kapitalauszahlung präsentiere.