C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2014. Sie beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Berücksichtigung des von ihnen geltend gemachten Abzugs der Einkaufssumme in die berufliche Vorsorge von 300'000 Franken für die Steuerperiode 2011 unter Wiederholung der bereits bei der Vorinstanz erwähnten Argumente. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die ihnen bekannte Frist zu verletzen, noch habe eine finanzielle Dringlichkeit bestanden, den Kapitalbezug vor Ablauf dieser Frist zu tätigen.