Es habe kein wirklicher Finanzierungsbedarf bestanden und sie hätten lediglich geplant, mit diesem Betrag eine Hypothek zurückzuzahlen. Die Vorsorgeeinrichtung habe die Auszahlung fälschlicherweise ein paar Tage vor Ablauf der Frist getätigt, was die Nichtigkeit der Abmachung zur Folge habe, da der Auszahlungszeitpunkt ein wesentlicher Punkt des Antrags auf Ausbezahlung des Vorbezugs gewesen sei. Mit Entscheid vom 14. November 2014 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie berief sich auf die Verletzung der Sperrfrist von drei Jahren und befand, dass aufgrund der Rechtsprechung keine Ausnahme zulässig sei.