B. Nachdem die Kantonale Steuerverwaltung von diesem Vorbezug Kenntnis erhalten hatte und den Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen, erliess sie am 19. August 2014 eine Berichtigung der Veranlagung für die Steuerperiode 2011, in der sie den Abzug des Vorsorgeeinkaufs nicht mehr zum Abzug zuliess. Das steuerbare Einkommen wurde dementsprechend auf 246'438 Franken für die Kantonssteuer und auf 255'891 Franken für die direkte Bundessteuer festgesetzt, was einem Einkommenssteuerbetrag von respektive 28'565 Franken und 19'913 Franken entspricht.