Am 28. April 2011 tätigte B.________ einen Einkauf in die berufliche Vorsorge bei den Vorsorgeeinrichtungen der C.________ im Umfang von 300'000 Franken. Diese Einkaufssumme wurde in der ordentlichen Veranlagung für die Steuerperiode 2011 vom 17. Januar 2013 zum Abzug zugelassen, was zu einem negativen steuerbaren Einkommen führte. Der Steuerpflichtige wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge bezogen werden dürften.