{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2014-131_2015-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2014_131_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ae16951108067e7c7264e384459d19df6d6fc7e448735ab8243eb3a0d2d39d4fbfba9c2b69ee4c7a32e7e55597c9a36&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ae16951108067e7c7264e384459d19df6d6fc7e448735ab8243eb3a0d2d39d4fbfba9c2b69ee4c7a32e7e55597c9a36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2014_131", "Checksum": "da22af523a9d3b80f385c89e7f4b904c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2014 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 23.03.2015 604 2014 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 23.03.2015 604 2014 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:18", "Checksum": "5b6ccf741a0306b85f8d7eed8f7fa1dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 23.03.2015 604 2014 131\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nGeldmittel auch nicht als sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes, sondern als\nvorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung (vgl. Urteil BGer 2C_488/2014 vom\n15. Januar 2015 E. 2.1).\n\nDie Fälle, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Steuerumgehung\nbetrachtet wurden, können auch unter der Herrschaft des neuen Art. 79b Abs. 3 BVG weiterhin so\nqualifiziert werden, sofern die Auszahlung nach der Frist von drei Jahren erfolgt (vgl. Urteile BGer\n2C_614/2010 vom 24. November 2010 E. 3.2.3; Urteil Steuergerichtshof Freiburg 604 2012 46\nvom 27. November 2013 E. 2b in fine). Die neue Bestimmung hat jedoch eine weitergehende\nTragweite, insbesondere was die zeitliche Nähe von Einkauf und Kapitalbezug betrifft. In der Tat\nhat sich ja der Gesetzgeber nun zu diesem Punkt klar geäussert. Es ist von einer konsequenten –\nund grundsätzlich ausnahmslosen – Gleichsetzung von Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist mit\nmissbräuchlicher Steuerminimierung auszugehen (vgl. Urteil BGer 2C_658/2009 vom 12. März\n2010 E. 3.3). Da es um ein missbräuchliches Verhalten geht, stellt sich allerdings die Frage,\nwelche Bedeutung dem subjektiven Element der Absichten zukommt. Diesbezüglich muss der\nZusammenhang zwischen den beiden Handlungen (Einkauf und Kapitalbezug) nicht so eng sein\nwie im Falle der Steuerumgehung. Angesichts des Zusammenhangs mit der Steuerumgehung\nstellt das subjektive Element zwar ein gewichtiges Indiz dar; es ist jedoch nicht notwendig, um\ndarauf zu schliessen, dass eine rein steuerlich motivierte vorübergehende Geldanlage in der\nzweiten Säule missbräuchlich erscheint. Massgebend ist das objektive Bild, welches sich im\nkonkreten Fall ergibt (vgl. Urteil Steuergerichtshof Freiburg 604 2012 46 vom 27. November 2013\nE. 2b in fine).\n\nArt. 79b Abs. 3 BVG schliesst nicht den Einkauf aus, sondern dessen steuerrechtliche\nBerücksichtigung aus, wenn ein Kapitalbezug kurz danach erfolgt. Dies hat zur Folge, dass der\nEinkauf steuerlich nicht in Abzug gebracht werden kann und die reduzierte Besteuerung der\nKapitalleistung allenfalls entsprechend angepasst wird.\n\nb) Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der zur Diskussion stehende Einkauf, wenn\nauch nur um sechs Tage, innerhalb der Frist von drei Jahren vor Auszahlung eines\nVorsorgevorbezugs erfolgt ist. Insofern ist mit der Rechtsprechung und der Vorinstanz davon\nauszugehen, dass die Voraussetzungen der objektivierten Regelung von Art. 79b Abs. 3 BVG\nerfüllt sind, was den streitigen Abzug grundsätzlich ausschliesst.\n\nDie Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, die dargestellte Rechtsprechung sei in\nihrem Fall nicht massgeblich, denn die vorzeitige Auszahlung beruhe einzig auf einem fehlerhaften\nVerhalten der Vorsorgeeinrichtung, welche daraufhin die Stornierung des Vorbezugs akzeptiert\nund lückenlos umgesetzt habe, womit das Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers\nunangetastet geblieben sei und die Situation sich wieder wie vor der irrtümlicherweise zu früh\nerfolgten Kapitalauszahlung präsentiere. Dieser Argumentation kann aus folgenden Überlegungen\nnicht gefolgt werden.\n\nWie die Steuerpflichtigen selber zugeben, haben sie mit der Vorsorgeeinrichtung Besprechungen\ngeführt, in deren Rahmen explizit vereinbart wurde, dass die Auszahlung des Vorbezugsbetrags\nerst knapp nach Ablauf der dreijährigen Frist erfolgen sollte. Es habe zudem kein wirklicher\nFinanzierungsbedarf bestanden und sie hätten lediglich geplant, mit diesem Betrag eine Hypothek\nzurückzuzahlen. Der Auszahlungstermin wurde überdies zwischen den Steuerpflichtigen und der\nVorsorgeeinrichtung besprochen und mit Vertrag vom 24. März 2014 auf den 22. April 2014\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 7\n\nfestgelegt. Unter diesen Voraussetzungen ist es offensichtlich, dass der Einkauf und der darauf\nfolgende Kapitalbezug einer steuerrechtlichen Logik folgte und nicht einen vorsorgerechtlichen\nZweck hatte. Mit der Kapitaleinlage wurde nicht die Schliessung einer Beitragslücke angestrebt,\nsondern die Vorsorgeeinrichtung als steuerbegünstigtes Kontokorrent zweckentfremdet. Die\nTatsache, dass die Steuerpflichtigen, als sie von der Kantonalen Steuerverwaltung erfahren\nhatten, dass der steuerrechtliche Zweck vereitelt worden war, umgehend die Stornierung und\nRückabwicklung der Transaktion veranlassten, macht es noch eindeutiger, dass das Vorgehen nur\neinen steuerrechtlichen Grund hatte.\n\nUnter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der\nKantonalen Steuerverwaltung vom 14. November 2014 zu bestätigen.\n\n3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführenden\nunter solidarischer Haft aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 2 VRG).\nDie Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (vgl. Art. 144 Abs. 5\nDBG). Es gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen\nin der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung (vgl. Art 146-147 VRG), welcher\nvorsieht, dass die Verwaltungsjustizgebühr 50 bis 50 000 Franken beträgt (Art. 1 Abs. 1 Tarif VJ)\nund die Höhe der Gebühr nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der\nAngelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert\nfestgesetzt wird (Art. 2 Tarif VJ).\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 1'750 Franken festzusetzen.\n\nII. Kantonssteuer (604 2014 132)\n\n"}