{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2014-131_2015-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2014_131_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ae16951108067e7c7264e384459d19df6d6fc7e448735ab8243eb3a0d2d39d4fbfba9c2b69ee4c7a32e7e55597c9a36&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ae16951108067e7c7264e384459d19df6d6fc7e448735ab8243eb3a0d2d39d4fbfba9c2b69ee4c7a32e7e55597c9a36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2014_131", "Checksum": "da22af523a9d3b80f385c89e7f4b904c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2014 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 23.03.2015 604 2014 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 23.03.2015 604 2014 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:18", "Checksum": "5b6ccf741a0306b85f8d7eed8f7fa1dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 23.03.2015 604 2014 131\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nIn ihren spontanen Gegenbemerkungen vom 3. März 2015 halten auch die Steuerpflichtigen an\nihrem Standpunkt fest. Aufgrund der erfolgten Rückabwicklung sei die Situation so zu beurteilen,\nals habe die verfrühte Kapitalauszahlung nie stattgefunden.\n\nDie einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die weiteren Erwägungen des\nangefochtenen Entscheides werden, soweit wesentlich und notwendig, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.\n\nErwägungen\n\n1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person\ninnert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG;\nSR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des\nGesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1]). Die\nBeschwerdeschrift muss die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten\n(vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können\nalle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden\n(Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Gemäss Art. 182 DStG richtet\nsich das Beschwerdeverfahren im Übrigen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1).\n\nDie Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom\n14. November 2014 am 17. Dezember 2014 eingereicht. Die Beschwerde enthält im Übrigen\nRechtsbegehren und ist begründet. Die Beschwerdeführenden, Schuldner der in Frage gestellten\nSteuer, sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse\nan dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 7\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2014 131)\n\n2. Die Beschwerdeführenden beantragen, für die Steuerperiode 2011, den Abzug der\nEinkaufssumme von 300'000 Franken in die berufliche Vorsorge vom steuerbaren Einkommen und\ndie entsprechende tiefere Ansetzung des steuerbaren Einkommens.\n\na) Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG, sowie nach Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über\ndie berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG;\nSR 831.40), werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und\nBeiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der\nberuflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen. Die durch diese Vorschrift statuierten\nAbzüge gelten sowohl für periodische als auch für einmalige Zahlungen zwecks Einkaufs von\nBeitragsjahren im Bereich der obligatorischen oder überobligatorischen Vorsorge.\n\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung hat seit jeher den Abzug dann nicht zugelassen, wenn\neine Steuerumgehung vorlag. Das ist dann der Fall, wenn missbräuchliche steuerminimierende,\nzeitlich nahe Einkäufe und Kapitalbezüge in und von Pensionskassen getätigt werden, mit denen\nnicht die Schliessung von Beitragslücken angestrebt wird, sondern die 2. Säule als\nsteuerbegünstigtes \"Kontokorrent\" zweckentfremdet wird. Das Ziel eines Einkaufs von\nBeitragsjahren besteht im Aufbau bzw. in der Verbesserung der beruflichen Vorsorge. Dieses Ziel\nwird aber dann offensichtlich verfehlt, wenn die gleichen Mittel kurze Zeit später – bei kaum\nverbessertem Versicherungsschutz – der Vorsorgeeinrichtung wieder entnommen werden (vgl.\nUrteil BGer 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.1).\n\nMit Wirkung ab 1. Januar 2006 wurde Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG neu in das Gesetz\naufgenommen. Nach dieser Vorschrift dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen\ninnerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.\nMit dem Inkrafttreten von Art. 79b BVG hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung\nbestätigt und präzisiert. Es hat erkannt, Art. 79b BVG beruhe klar auf steuerrechtlichen Motiven.\nAus den parlamentarischen Beratungen erhelle, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben\nMissbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollten, welche schon nach der bisherigen\nPraxis zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt hätten. Wenn Art. 79b Abs. 3 BVG im\nFalle von Einkäufen für \"die daraus resultierenden Leistungen\" eine dreijährige Kapitalrückzugssperre vorsehe, so sei das nicht als notwendigerweise direkte Verknüpfung zwischen dem Einkauf\nund der Leistung zu verstehen, zumal die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen nicht aus\nbestimmten Mitteln, sondern aus dem Vorsorgekapital der versicherten Person insgesamt\nfinanziert werden. Grundsätzlich sei, so das Bundesgericht weiter, jede Kapitalauszahlung in der\nDreijahresfrist als missbräuchliche Steuerminimierung anzusprechen. Wesentlich und\nausschlaggebend war der Umstand, dass kurz nach einer späten Einzahlung Vorsorgemittel\nausbezahlt wurden, und zwar so, dass das Hin und Her nicht als sachgerechte Verbesserung des\nVorsorgeschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung\nerscheine (vgl. Urteile BGer 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; 2C_658/2009 vom\n12. März 2010 E. 2 und 3).\n\nDiese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt und erweitert. Es hielt\nnamentlich fest, das Vorsorgekapital bilde eine Einheit und müsse gesamtheitlich betrachtet\nwerden (\"forme un tout et doit être pris dans son ensemble\"). Massgeblich sei, dass der Einkauf kurze\nZeit vor der Auszahlung von Vorsorgekapital erfolgt sei. Damit erscheine das Hin und Her der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 7\n\n"}