{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2014-131_2015-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2014_131_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ae16951108067e7c7264e384459d19df6d6fc7e448735ab8243eb3a0d2d39d4fbfba9c2b69ee4c7a32e7e55597c9a36&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ae16951108067e7c7264e384459d19df6d6fc7e448735ab8243eb3a0d2d39d4fbfba9c2b69ee4c7a32e7e55597c9a36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2014_131", "Checksum": "da22af523a9d3b80f385c89e7f4b904c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2014 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 23.03.2015 604 2014 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 23.03.2015 604 2014 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:18", "Checksum": "5b6ccf741a0306b85f8d7eed8f7fa1dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 23.03.2015 604 2014 131\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n604 2014 131\n604 2014 132\n\nUrteil vom 23. März 2015\nSteuergerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Marc Sugnaux\nRichterinnen: Anne-Sophie Peyraud, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nParteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch\nTreuhand Cotting AG\n\ngegen\n\nKANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen –\nBVG-Einkauf\n\nBeschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Einspracheentscheid der\nKantonalen Steuerverwaltung vom 14. November 2014; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2011\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ und B.________ waren bis am 1. Dezember 2014 im Kanton Freiburg wohnhaft\nund steuerpflichtig.\n\nAm 28. April 2011 tätigte B.________ einen Einkauf in die berufliche Vorsorge bei den Vorsorgeeinrichtungen der C.________ im Umfang von 300'000 Franken. Diese Einkaufssumme wurde in\nder ordentlichen Veranlagung für die Steuerperiode 2011 vom 17. Januar 2013 zum Abzug\nzugelassen, was zu einem negativen steuerbaren Einkommen führte. Der Steuerpflichtige wurde\nzudem darauf aufmerksam gemacht, dass die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen\ninnerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge bezogen werden dürften.\n\nAm 22. April 2014 wurde dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Vorbezugs für Wohneigentumsförderung von der Vorsorgeeinrichtung ein Betrag von 500'000 Franken ausbezahlt.\n\nAm 28. Juli 2014 fand die Stornierung des Vorbezugs mit Valutadatum 22. April 2014 statt.\n\nB. Nachdem die Kantonale Steuerverwaltung von diesem Vorbezug Kenntnis erhalten hatte und\nden Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen, erliess sie am\n19. August 2014 eine Berichtigung der Veranlagung für die Steuerperiode 2011, in der sie den\nAbzug des Vorsorgeeinkaufs nicht mehr zum Abzug zuliess. Das steuerbare Einkommen wurde\ndementsprechend auf 246'438 Franken für die Kantonssteuer und auf 255'891 Franken für die\ndirekte Bundessteuer festgesetzt, was einem Einkommenssteuerbetrag von respektive\n28'565 Franken und 19'913 Franken entspricht.\n\nAm 18. September 2014 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die berichtigte\nVeranlagung. Sie stellten den Antrag, die Einkaufssumme von 300'000 Franken sei vom\nsteuerbaren Einkommen wieder in Abzug zu bringen. Sie erklärten, sie hätten anlässlich der\nBesprechungen mit der Vorsorgeeinrichtung explizit davon gesprochen, dass die Auszahlung des\nVorbezugsbetrags erst nach Ablauf der dreijährigen Frist erfolgen sollte. Es habe kein wirklicher\nFinanzierungsbedarf bestanden und sie hätten lediglich geplant, mit diesem Betrag eine Hypothek\nzurückzuzahlen. Die Vorsorgeeinrichtung habe die Auszahlung fälschlicherweise ein paar Tage vor\nAblauf der Frist getätigt, was die Nichtigkeit der Abmachung zur Folge habe, da der\nAuszahlungszeitpunkt ein wesentlicher Punkt des Antrags auf Ausbezahlung des Vorbezugs\ngewesen sei.\n\nMit Entscheid vom 14. November 2014 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab.\nSie berief sich auf die Verletzung der Sperrfrist von drei Jahren und befand, dass aufgrund der\nRechtsprechung keine Ausnahme zulässig sei.\n\nC. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den\nEinspracheentscheid vom 14. November 2014. Sie beantragen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge, die Berücksichtigung des von ihnen geltend gemachten Abzugs der\nEinkaufssumme in die berufliche Vorsorge von 300'000 Franken für die Steuerperiode 2011 unter\nWiederholung der bereits bei der Vorinstanz erwähnten Argumente. Sie hätten zu keinem\nZeitpunkt die Absicht gehabt, die ihnen bekannte Frist zu verletzen, noch habe eine finanzielle\nDringlichkeit bestanden, den Kapitalbezug vor Ablauf dieser Frist zu tätigen. Die vorzeitige\nAuszahlung beruhe einzig auf einem fehlerhaften Verhalten der Vorsorgeeinrichtung, welche\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 7\n\ndaraufhin die Stornierung des Vorbezugs akzeptiert und lückenlos umgesetzt habe, womit das\nVorsorgeguthaben des Beschwerdeführers unangetastet geblieben sei und die Situation sich\nwieder wie vor der irrtümlicherweise zu früh erfolgten Kapitalauszahlung präsentiere.\n\nDer mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von 3'500 Franken\nwurde am 19. Januar 2015 fristgerecht bezahlt.\n\nMit Eingabe vom 6. Februar 2015 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung der\nBeschwerde unter Verweisung auf die im Einspracheentscheid erwähnten Ausführungen. Es liege\nnicht an der Steuerverwaltung, ein allfälliges Fehlverhalten der Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen.\nGrundsätzlich gäbe es bei der Berechnung der Frist von drei Jahren keine Toleranz.\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung reichte keine Vernehmlassung ein.\n\n"}