kosten hinaus) auch steuerlich gefördert werden könnten. Wie der Steuergerichtshof bereits früher festgehalten hat, ist es jedoch nicht Sache des Richters, allenfalls wünschbare rechtspolitische Entwicklungen vorwegzunehmen. Vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber, die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu schaffen, was – wie bereits erwähnt – geschehen ist. Der Fall des bildungswilligen Beschwerdeführers zeigt natürlich mit aller Deutlichkeit, dass die grosszügigere neue gesetzliche Regelung (ab 2016) rechtspolitisch durchaus zu begrüssen ist.