Demzufolge ist im hier zu beurteilenden Fall festzuhalten, dass keine blosse Weiterbildung, sondern eine eigentliche (Zusatz-)Ausbildung mit autonomem Wert vorliegt, bei der die Vergrösserung der Berufsaufstiegschancen im Vordergrund steht und welche mithin im Lichte der aktuellen Gesetzgebung steuerlich nicht zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz berechtigt, den Abzug der geltend gemachten Bildungskosten zu verweigern. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.