Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die neuen Tätigkeitsfelder bereits kurz vor bzw. bei Beginn des MBA-Lehrgangs aufnehmen konnte. Dass eine vorausgesetzte Zusatzausbildung allenfalls (ganz oder teilweise) erst nach dem Stellenantritt (berufsbegleitend) absolviert wird, macht sie nicht zwingend zur blossen Weiterbildung im Sinne des Steuergesetzes.