Insofern sei die Weiterbildung im Bereich General Management vollkommen nachvollziehbar und notwendig gewesen. Damit wurde ohne Zweifel die Tür zur Funktion eines stellvertretenden Direktors der Dienstleistungsabteilung, also einem wesentlichen Karriereschritt geöffnet. Insofern lässt sich ebenfalls nicht sagen, es gehe um eine blosse Auffrischung und Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse im Zusammenhang mit dem bisher ausgeübten Beruf. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die neuen Tätigkeitsfelder bereits kurz vor bzw. bei Beginn des MBA-Lehrgangs aufnehmen konnte.