e) Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rügen faktisch die bisherige Rechtsprechung in Frage stellt, besteht kein Anlass, darauf näher einzugehen. Der Steuergerichtshof hat sich, wie Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 vorne dargelegt, bereits zur Genüge mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Von einer Änderung der Rechtsprechung ist umso mehr abzusehen, als ja nun die erwünschte Änderung der Gesetzgebung vorgenommen worden ist.