Beruf und es helfe ihm, seine jetzige Position zu festigen. Die restliche und überwiegende Zeit seiner Arbeit verbringe er ausschliesslich mit Programmieren. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nach wie vor der Ansicht, dass der von ihm angerufene Fall (Urteil des Steuergerichtshofes) durchaus mit seiner Situation vergleichbar sei. Erwägungen I. Direkte Bundessteuer (604 2014 112)