Mir dieser werde im Gegensatz zur Meisterprüfung neues Wissen vermittelt und nicht vertieftes Wissen im ursprünglich erlernten Beruf (Informatiker/Programmierer). Im Übrigen habe die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers keinen Einfluss darauf, ob ein Lehrgang als Weiterbildung oder als Ausbildung angesehen werde. Schliesslich betreffe das angerufene Urteil des Steuergerichtshofes einen Ausnahmefall, der sich wesentlich von der vorliegenden Situation unterscheide (insbesondere hinsichtlich Alter, Grundausbildung, Dauer der Berufserfahrung, Gehaltsentwicklung sowie Kosten des Lehrgangs).