Auch wenn es sich vielleicht um einen Grenzfall handle, sei festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden MBA um eine Weiterbildung handelt, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf in einem unmittelbaren Zusammenhang stehe und nach den geschilderten Umständen die besonderen Voraussetzungen für den Abzug erfülle. Er bitte somit um eine einzelfallgerechte Entscheidung. Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 b) Der mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 600.- wurde fristgemäss einbezahlt.