Als erwähnenswert erachtet der Beschwerdeführer zudem, dass er seine berufliche Zukunft weiterhin bei B.________ AG sehe und dort nicht mehr weiter aufsteigen könne. Den MBA mache er nur, um die erreichte Stellung zu halten und zu festigen. Auch lohnmässig werde sich gemäss Philosophie der B.________ AG (KMU mit ca. 15 Angestellten) durch seine Weiterbildung nichts ändern. Auch bis anhin könne (unter Berücksichtigung der neu bezogenen Kinderzulage) von einer massiven Lohnzunahme keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wolle er nach dem MBA auch keine andere Firma aufsuchen, um ein höheres Salär zu erlangen.