Aufgrund seiner zusätzlichen Aufgabe als stellvertretender Direktor der Dienstleistungsabteilung von B.________ AG vor dieser Weiterbildung handle es sich bei den geltend gemachten Kosten ganz klar um eine abzugsfähige Weiterbildung, die ihm die Wahrung seines zusätzlichen Aufgabenbereichs erlaube. Es könne nicht die Rede sein von einer Grundausbildung, zumal die Schule selbst den Lehrgang als berufliche Weiterbildung beschreibe und für den Beitritt ein abgeschlossenes Bachelor-Studium (Grundausbildung) sowie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung verlange, was im Übrigen auch als Kriterium für die Qualifikation einer Weiterbildung gelte.