B. Am 4. Juni 2014 erhob der Steuerpflichtige gegen diese Veranlagung Einsprache. Er machte insbesondere geltend, er sei nach Einräumung zusätzlicher Kompetenzen nun an einem Punkt angelangt, an dem sein technischer Background nicht mehr ausreiche. Um den Ansprüchen seiner jetzigen Position in der Firma gerecht zu werden, benötige er ein bestimmtes Management-Know- how, welches er sich nun mit der begonnenen Weiterbildung aneignen könne.