{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2014-112_2015-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412be21b374054d235a7700b4bd22bf711af12c4cdd5b8fa068f28eea1fe73e068515d1e0c20b8752617e350b8570d1d2a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412be21b374054d235a7700b4bd22bf711af12c4cdd5b8fa068f28eea1fe73e068515d1e0c20b8752617e350b8570d1d2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2014_112", "Checksum": "80ecd18f426ecf4bbba2d9544e60aad1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2015 604 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2015 604 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:44:11", "Checksum": "2e5cc7ed91b07f2076ff3a06091bad5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2015 604 2014 112\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nAus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer schon rund fünf Jahre nach seiner Grundausbildung zum Informatiker und entsprechender erster Programmiertätigkeit beim Arbeitgeber\nsein Berufsfeld nach und nach erheblich ausgeweitet hat. Dies bedingte gemäss eigenen Ausführungen den Erwerb neuer Kenntnisse in den Bereichen Personalführung, Marketing, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Business-Anforderungsanalysen, Kundenakquisition, Produktpräsentation, Vertragsverhandlungen (auch in englischer Sprache), usw. Wie der Arbeitgeber in seiner Bestätigung vom 4. Juni 2014 ausdrücklich betont, hat sich der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers massiv gesteigert und die neu übernommenen Aufgaben konnten nicht mehr nur durch\nseine technische Ausbildung abgedeckt werden. Insofern sei die Weiterbildung im Bereich General\nManagement vollkommen nachvollziehbar und notwendig gewesen. Damit wurde ohne Zweifel die\nTür zur Funktion eines stellvertretenden Direktors der Dienstleistungsabteilung, also einem wesentlichen Karriereschritt geöffnet. Insofern lässt sich ebenfalls nicht sagen, es gehe um eine\nblosse Auffrischung und Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse im Zusammenhang mit dem\nbisher ausgeübten Beruf. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die neuen\nTätigkeitsfelder bereits kurz vor bzw. bei Beginn des MBA-Lehrgangs aufnehmen konnte. Dass\neine vorausgesetzte Zusatzausbildung allenfalls (ganz oder teilweise) erst nach dem Stellenantritt\n(berufsbegleitend) absolviert wird, macht sie nicht zwingend zur blossen Weiterbildung im Sinne\ndes Steuergesetzes.\n\nIm Übrigen ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Situation vergleichbar, welche dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Steuergerichtshofes vom 8. Juli 2013, (veröffentlicht unter\nwww.fr.ch/rechtsprechung [2.12.2013, Nr. 29] sowie in FZR 2013, 222) zugrunde lag und ausnahmsweise die Qualifikation der Kosten eines CAS/EMBA als abzugsfähige Weiterbildungskosten\nzuliess. Einen wesentlichen Unterschied macht insbesondere aus, dass in jenem (Grenz-)Fall die\nSteuerpflichtige ihre Kaderstellung, welche sie sich früher dank verschiedener Schulungen erarbeitet hatte, bereits seit Jahren ausübte, sodass es effektiv um eine Vertiefung und Verbreiterung\nbereits erworbener Kenntnisse ging.\n\nDemzufolge ist im hier zu beurteilenden Fall festzuhalten, dass keine blosse Weiterbildung, sondern eine eigentliche (Zusatz-)Ausbildung mit autonomem Wert vorliegt, bei der die Vergrösserung\nder Berufsaufstiegschancen im Vordergrund steht und welche mithin im Lichte der aktuellen Gesetzgebung steuerlich nicht zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz\nberechtigt, den Abzug der geltend gemachten Bildungskosten zu verweigern. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.\n\nBestehen bleibt das bereits geäusserte Unbehagen über die geltende Rechtslage und Praxis. Der\nvorliegende Fall ist wohl ein weiteres Beispiel für Ausbildungsinitiativen von Arbeitnehmern, welche\nzu begrüssen sind, Respekt verdienen und allenfalls (über den Abzug von reinen Gewinnungs-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 11\n\nkosten hinaus) auch steuerlich gefördert werden könnten. Wie der Steuergerichtshof bereits früher\nfestgehalten hat, ist es jedoch nicht Sache des Richters, allenfalls wünschbare rechtspolitische\nEntwicklungen vorwegzunehmen. Vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber, die entsprechenden\nRechtsgrundlagen zu schaffen, was – wie bereits erwähnt – geschehen ist. Der Fall des bildungswilligen Beschwerdeführers zeigt natürlich mit aller Deutlichkeit, dass die grosszügigere neue gesetzliche Regelung (ab 2016) rechtspolitisch durchaus zu begrüssen ist.\n\n2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144\nAbs. 1 DBG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das\nkantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom\n17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG).\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 300.- festzusetzen.\n\nII. Kantonssteuer (604 2014 113)\n\n3. a) Die vorne in Erwägung 1 dargelegten Grundsätze betreffend die Weiterbildungs- und Ausbildungskosten gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechenden, gleichlautenden\nGesetzesbestimmungen sind in Art. 27 Abs. 1 lit. d und 35 lit. b des Gesetzes vom 6. Juni 2000\nüber die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom\n14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden\n(StHG; SR 642.14) enthalten (vgl. auch MARKUS REICH, in Zweifel / Athanas, Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N. 13 zu Art. 9 StHG\nsowie das Bundesgerichtsurteil 2C_589/2007 vom 9. April 2008, StE 2008 B 22.3 Nr. 96 Erw. 5).\n\nDie Ausführungsvorschriften wurden in der Verordnung der Finanzdirektion vom 21. März 2001\nüber den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (SGF 631.411) erlassen.\n\nb) Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung 1 verwiesen\nwerden. Demzufolge ist auch der Rekurs betreffend die Kantonssteuer abzuweisen.\n\n4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG).\n\n"}