{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2014-112_2015-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412be21b374054d235a7700b4bd22bf711af12c4cdd5b8fa068f28eea1fe73e068515d1e0c20b8752617e350b8570d1d2a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412be21b374054d235a7700b4bd22bf711af12c4cdd5b8fa068f28eea1fe73e068515d1e0c20b8752617e350b8570d1d2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2014_112", "Checksum": "80ecd18f426ecf4bbba2d9544e60aad1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2015 604 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2015 604 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:44:11", "Checksum": "2e5cc7ed91b07f2076ff3a06091bad5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2015 604 2014 112\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nBehandlung der Kosten für einen LLM- oder MBA-Titel einerseits und jener eines Meister- oder\nBücherexpertendiploms andererseits schaffe in gewissen Fällen eine stossende Rechtsungleichheit. Andererseits sei festzustellen, dass in diesem Bereich auch eine unterschiedliche Praxis der\nKantone bestehe. Im Übrigen spreche heute Vieles dafür, die privaten Bildungsinitiativen vermehrt\nzu fördern. Insofern bestehe ohne Zweifel ein Handlungsbedarf. Dementsprechend seien denn\nauch auf politischer Ebene verschiedene Vorstösse unternommen worden, um ein grosszügigeres\nKonzept der steuerlichen Berücksichtigung von Weiterbildungskosten zu schaffen. Nichtsdestoweniger gelangte der Steuergerichtshof zum Schluss, dass er von rein steuerpolitischen Erwägungen abzusehen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur geltenden Gesetzgebung zu befolgen habe. Es sei Sache des Gesetzgebers, in Kenntnis dieser Praxis allenfalls gewünschte\nneue Optionen zu realisieren. Daran hielt er umso mehr fest, als der Bundesrat kurz vorher die\nVernehmlassung zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten durchgeführt hatte, mit dem neu auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg – allerdings bei der direkten Bundessteuer auf einen Maximalbetrag von 4'000 Franken beschränkt – als Steuerabzug zugelassen werden sollten. In den\nentsprechenden Erläuterungen wurde ausdrücklich betont, dass heute Bildungskosten nur abgezogen werden können, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind (vgl. die Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 16. April 2010 sowie JURIUS, Kosten für Umschulung von\nSteuern abziehen, in: Jusletter 19. April 2010). Damit ist der Bundesrat für das noch geltende\nRecht offensichtlich auch von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts ausgegangen. Die entsprechenden gesetzgeberischen Arbeiten sind übrigens inzwischen abgeschlossen und die neue,\ngrosszügiger ausgestaltete Regelung wird nun für die Steuerperiode 2016 in Kraft treten.\n\nSeither erachtete der Steuergerichtshof in einem ganz besonders gelagerten Fall die Voraussetzungen als erfüllt, unter denen das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die steuerliche Berücksichtigung eines Nachdiplomstudiums – ausnahmsweise – zulässt (Urteil 604 2012\n129/130 vom 8. Juli 2013, veröffentlicht unter www.fr.ch/rechtsprechung [2.12.2013, Nr. 29] sowie\nin FZR 2013, 222).\n\nIm Übrigen ist der Steuergerichtshof wiederholt zum Schluss gelangt, der Besuch von Osteopathiekursen durch einen Physiotherapeuten stelle steuerlich eine neue Ausbildung und keine\nblosse Weiterbildung dar. So nützlich diese Zusatzkenntnisse auch seien, stellten sie keine\nVoraussetzung für die Berufsausübung des Physiotherapeuten dar. Insofern fehle es am unmittelbaren Kausalzusammenhang (vgl. das Urteil 607 2014 2 und 3 vom 2. Februar 2015, mit weiteren\nHinweisen). Zudem kann in Erinnerung gerufen werden, dass die Abzugsfähigkeit der Bildungskosten z.B. auch in folgenden Fällen verneint wurde:\n\n- Schulpsychologin, welche eine Psychotherapieweiterbildung mit Schwerpunkt Kinder und\nJugendliche absolvierte und den Titel \"Fachpsychologin für Psychotherapie FSP\" erwarb\n(Urteil 604 2009 12/13 vom 18. Oktober 2010, veröffentlicht unter www.fr.ch/rechtsprechung\n[17.9.2010, Nr. 48]);\n\n- Krankenpfleger bzw. Sozialassistentin, welche ein CAS Hypnosetechnik im Bereich des\nGesundheitswesens und der Sozialarbeit erwarben (Urteil 607 2012 32/33 vom 4. Juni\n2013);\n\n- Psychologin, welche eine Masterausbildung in Psychotherapie absolvierte (Urteil 607 2011\n10/11 vom 31. Januar 2013).\n\ne) Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rügen faktisch die bisherige Rechtsprechung in\nFrage stellt, besteht kein Anlass, darauf näher einzugehen. Der Steuergerichtshof hat sich, wie\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 11\n\nvorne dargelegt, bereits zur Genüge mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Von einer Änderung\nder Rechtsprechung ist umso mehr abzusehen, als ja nun die erwünschte Änderung der Gesetzgebung vorgenommen worden ist.\n\nIm vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit\ndem durchaus bedeutsamen (und überdies in englischer Sprache absolvierten) MBA-Lehrgang in\nverschiedenen Bereichen erhebliche Zusatzkenntnisse und -fähigkeiten sowie insbesondere einen\nentsprechenden Titel mit autonomem Wert erwirbt, was – ungeachtet der Situation beim aktuellen\nArbeitgeber – allgemein zu einer deutlichen Verbesserung seiner Berufsaussichten führt. Dies wird\nauch durch die hohen jährlichen Kosten bestätigt, welche dem Beschwerdeführer offensichtlich\nnicht zuzumuten gewesen wären, wenn es bloss darum gegangen wäre, der vorgängig ausgeübten Berufstätigkeit als Programmierer besser gerecht zu werden.\n\n"}