{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2014-112_2015-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412be21b374054d235a7700b4bd22bf711af12c4cdd5b8fa068f28eea1fe73e068515d1e0c20b8752617e350b8570d1d2a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412be21b374054d235a7700b4bd22bf711af12c4cdd5b8fa068f28eea1fe73e068515d1e0c20b8752617e350b8570d1d2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2014_112", "Checksum": "80ecd18f426ecf4bbba2d9544e60aad1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2015 604 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2015 604 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:44:11", "Checksum": "2e5cc7ed91b07f2076ff3a06091bad5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2015 604 2014 112\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nIn jüngster Zeit hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung insbesondere im Urteil 2C_1001 und\n1002/2012 vom 1. Mai 2013 bekräftigt. In seinen Erwägungen hat es bezüglich der Nachdiplomstudien wiederum dargelegt, wesentlich für die Beurteilung sei auch hier nicht nur der Vergleich\nzwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen. Zu berücksichtigen seien weiter der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf\ndie gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit. Im Nachdiplombereich sei der Abzug ebenfalls immer dann ausgeschlossen, wenn das Studium zum Erwerb wesentlicher Zusatzerkenntnisse bzw.\nzu einer deutlichen Verbesserung der Berufsaussichten führe. Handle es sich um eine Zweit- bzw.\nZusatzausbildung und nicht um eine Weiterbildung im Rahmen der bereits ausgeübten Tätigkeit,\nso seien die Kosten selbst dann nicht abzugsfähig, wenn das Studium berufsbegleitend absolviert\nwerde. Das Gleiche gelte, wenn es sich, wie bei der Ausbildung an einer Fachhochschule, um ein\npraxisorientiertes und nicht um ein wissenschaftliches Studium handle. Unter Bezugnahme auf die\nverschiedenen früheren Urteile, in denen Nachdiplomstudiengänge zum Erwerb des MBA zu beurteilen waren, wies das Bundesgericht zusammenfassend darauf hin, dass dabei die Vergrösserung der Berufsaufstiegschancen im Vordergrund gestanden habe. Bei dieser Gewichtung seien\ndie Kosten regelmässig nicht zum Abzug zugelassen worden, obwohl der MBA-Titel häufig berufsbegleitend und auch erst nach längerer beruflicher Tätigkeit erworben werde. Im neusten Fall ging\nes um einen leitenden Bankangestellten (Leiter Anlagekunden der Region Mittelland), welcher ein\nRochester-Bern Executive MBA-Programm absolvierte. Dabei gelangte das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramtes ein weiteres Mal zum Schluss, dass die\nMBA-Kosten im konkreten Fall nicht als Weiterbildungskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Als massgebende Umstände betrachtete es insbesondere die Höhe der\nInvestition (Grössenordnung der üblichen Weiterbildungskosten?), die im massgebenden Zeitpunkt\nausgeübte Berufstätigkeit sowie die Gegenüberstellung zwischen der ursprünglichen Ausbildung\nund der später befolgten MBA-Ausbildung. Diesbezüglich präzisierte es, es sei zwar nicht von\nvornherein ausgeschlossen, dass die Aufwendungen für ein MBA-Studium bei einem Steuerpflichtigen, dessen Erstausbildung in einer kaufmännischen Lehre bestehe, als abzugsfähige Weiterbildungskosten eingestuft werden. Damit aber das im Rahmen eines solchen Studiums erworbene\nWissen – d.h. Kenntnisse auf universitärem Nachdiplom-Niveau – eine blosse Auffrischung und\nVertiefung bereits vorhandener Kenntnisse darstelle, müsse der Betroffene sich also solche\nKenntnisse im Laufe der nach der Erstausbildung ausgeübten Tätigkeit (inkl. der in diesem Rahmen bereits vorher absolvierten Weiterbildungen) angeeignet haben.\n\nSeither kann insbesondere noch auf die Urteile 2C_1073 und 1074/2013 vom 25. Juni 2014 (StR\n2014, 645) und 2C_666 sowie 667/2014 vom 16. Februar 2015 (StE 2015 B 27.6 Nr. 19) verwiesen werden.\n\nd) Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der hiesige Steuergerichtshof den\nAbzug der Kosten für ein (berufsbegleitend absolviertes) BBA- und MBA-Studium unter dem Titel\nWeiterbildung ebenfalls wiederholt abgelehnt (vgl. insbesondere die Urteile 604 2008 253/254 vom\n27. März 2009 sowie 607 2008-29/30, beide am 2. Juli 2009 veröffentlicht unter\nhttp://admin.fr.ch/kg, letzteres auch in FZR 2009, 78, und die dort erwähnten Entscheide, sowie\nseither z.B. auch die unveröffentlichten Urteile 607 2009 18/19 vom 12. März 2010 und\n604 2009 12/13 vom 18. Juni 2010). In den beiden veröffentlichten Urteilen hat der Steuergerichtshof allerdings auch seinem Unbehagen Ausdruck gegeben. Einerseits hat er unter Hinweis\nauf die kritische jüngere Lehre darauf hingewiesen, dass die systematische Ablehnung des Abzuges für die Kosten eines MBA-Nachdiplomstudiums im Verhältnis zur älteren Rechtsprechung des\nBundesgerichts als restriktiver erscheine. Die vom Bundesgericht praktizierte unterschiedliche\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 11\n\n"}