{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2014-112_2015-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412be21b374054d235a7700b4bd22bf711af12c4cdd5b8fa068f28eea1fe73e068515d1e0c20b8752617e350b8570d1d2a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412be21b374054d235a7700b4bd22bf711af12c4cdd5b8fa068f28eea1fe73e068515d1e0c20b8752617e350b8570d1d2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2014_112", "Checksum": "80ecd18f426ecf4bbba2d9544e60aad1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2015 604 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2015 604 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:44:11", "Checksum": "2e5cc7ed91b07f2076ff3a06091bad5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2015 604 2014 112\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n e) Der Beschwerdeführer reichte am 22. Dezember 2014 seine Gegenbemerkungen ein, in\ndenen er ebenfalls an seinem Standpunkt festhält. Er betont insbesondere noch, eine Weiterbildung sei ja gerade dafür da, dem stetigen beruflichen Wandel gerecht zu werden und mit diesem\nmithalten zu können. Im Übrigen gehe es bei seiner Arbeit mittlerweile zu ungefähr 40% um das\nKonzipieren und Leiten von Softwareprodukten. Bei diesen Projekten müsse er Verhandlungen\nführen, Ressourcen planen sowie Finanz- und Anforderungsanalysen erstellen. Im Übrigen gehöre\ndies alles auch zu seiner Tätigkeit als Programmierer, der sich in der Branche aufhalte, in der er\nsich seit sechs Jahren befinde, auch wenn diese Kurse im Rahmen eines Informatikstudiums nicht\nangeboten würden. Seine Programme müssten auch vermarktet werden können und dafür benötige er das entsprechende Know-how. Ohne fundierte Kenntnisse in der Softwareentwicklung und\nein gewisses betriebswirtschaftliches sowie Management-Know-how könne man seine berufliche\nTätigkeit nicht korrekt ausführen; demzufolge stehe dies in direktem Zusammenhang mit seinem\nBeruf und es helfe ihm, seine jetzige Position zu festigen. Die restliche und überwiegende Zeit\nseiner Arbeit verbringe er ausschliesslich mit Programmieren. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer\nnach wie vor der Ansicht, dass der von ihm angerufene Fall (Urteil des Steuergerichtshofes)\ndurchaus mit seiner Situation vergleichbar sei.\n\nErwägungen\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2014 112)\n\n1. a) Unselbstständig Erwerbstätige können als Berufskosten unter anderem die mit dem Beruf\nzusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen (Art. 26 Abs. 1 lit. d des\nBundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]); nicht\nabziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Ausbildungskosten\n(Art. 34 lit. b DBG). Eine praktisch gleiche Regelung der Weiterbildungs- und Umschulungskosten\nenthält Art. 8 der Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1). Im Kreisschreiben\nder Eidgenössischen Steuerverwaltung (vom 22. September 1995) betreffend den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (ASA Bd. 64, 692 ff.) werden die abziehbaren\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 11\n\nWeiterbildungskosten als Kosten umschrieben, \"die anfallen, um im angestammten Beruf auf dem\nLaufenden zu bleiben bzw. um den steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen … Dazu\ngehören auch die Kosten für das Auffrischen und Überarbeiten von bereits Erlerntem (z.B.\nbranchenbedingte Wiederholungs- oder Fortbildungskurse, Seminare, Kongresse, etc.). Ferner\nkönnen Kosten für Sprachkurse und Prüfungen unter diese Kategorie fallen (vgl. BGE 113 Ib 114).\nEbenso sind weiterhin abziehbar die Kosten der Weiterbildung, wenn auf einem bereits erlernten,\nausgeübten Beruf aufgebaut wird; z.B. kaufmännischer Angestellter wird dipl. Buchhalter/\nBücherexperte, Maler legt Meisterprüfung ab.\" Als nicht abzugsfähig bezeichnet werden hingegen\n\"Ausbildungskosten, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung\neines Berufes zu erlernen, z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium, usw.\", wobei betont wird,\ndass das DBG hier die bisher geübte Praxis weiterführe.\n\nMit dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Weiterbildungs- sowie Umschulungskosten\nund dem Beruf soll nach dem Willen des Gesetzgebers dasselbe Kriterium angewendet werden\nwie bei den Gewinnungskosten Selbständigerwerbender; dort können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden (Art. 27 Abs. 1 DBG). Aufwendungen sind dann\ngeschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmenswirtschaftlich unmittelbar und direkt zusammenhängen.\n\n"}