{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2014-112_2015-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2014_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412be21b374054d235a7700b4bd22bf711af12c4cdd5b8fa068f28eea1fe73e068515d1e0c20b8752617e350b8570d1d2a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412be21b374054d235a7700b4bd22bf711af12c4cdd5b8fa068f28eea1fe73e068515d1e0c20b8752617e350b8570d1d2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2014_112", "Checksum": "80ecd18f426ecf4bbba2d9544e60aad1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2014 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2015 604 2014 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2015 604 2014 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:44:11", "Checksum": "2e5cc7ed91b07f2076ff3a06091bad5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2015 604 2014 112\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDer angestrebte MBA sei ein Master in Business Administration, durch welchen ihm einerseits das\nnötige betriebswirtschaftliche Wissen und andererseits das Wissen zur Leitung von Arbeitskräften\nvermittelt werde. Das MBA-Studium ziele genau auf einen Teil seiner jetzigen Arbeitstätigkeit ab.\nDemnach handle es sich um eine Weiterbildung, die unmittelbar mit seinem Beruf zusammenhänge und die Voraussetzungen eines Steuerabzuges erfülle. Aufgrund seiner zusätzlichen Aufgabe als stellvertretender Direktor der Dienstleistungsabteilung von B.________ AG vor dieser\nWeiterbildung handle es sich bei den geltend gemachten Kosten ganz klar um eine abzugsfähige\nWeiterbildung, die ihm die Wahrung seines zusätzlichen Aufgabenbereichs erlaube. Es könne\nnicht die Rede sein von einer Grundausbildung, zumal die Schule selbst den Lehrgang als\nberufliche Weiterbildung beschreibe und für den Beitritt ein abgeschlossenes Bachelor-Studium\n(Grundausbildung) sowie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung verlange, was im Übrigen auch als\nKriterium für die Qualifikation einer Weiterbildung gelte. Die Inhalte dieses Studiums seien auf eine\nVertiefung und Verbreiterung der über die Jahre hinweg bereits erworbenen Kenntnisse\nausgerichtet und stünden ganz klar in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit. Da er Informatik studiert habe, handle es sich bei seinem Studium um eine wissenschaftliche Ausbildung, in der nicht auf vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Personalführung, Projektmanagement, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen eingegangen worden sei.\n\nIm Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf Art. 7 der Verordnung vom 14. Dezember 2006\nüber den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Dort stehe klar, dass\neine Meisterprüfung oder Höhere Fachprüfungen in Abzug gebracht werden können. Auf der Webseite berufsberatung.ch des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbildung, Berufs-,\nStudien- und Laufbahnberatung SDBB, welches eine im Bereich der Berufsbildung und der Berufsberatung tätige Fachinstitution der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sei, werde genau umschrieben, welche Qualifikationen eine Höhere Fachprüfung\noder Meisterprüfung mit sich bringe. Dabei gehe es genau um das Wissen, welches er sich mit\ndem MBA auch aneigne. Da er einen akademischen Weg eingeschlagen habe, ziele diese höhere\nFachprüfung nicht auf Personen wie ihn hin. Zudem wäre er gemäss den Eintrittskriterien nicht\nzugelassen gewesen, da er die vorausgesetzte Lehre als Informatiker nicht absolviert habe. Auch\naus diesem Grund habe er sich für den MBA entschieden.\n\nAls erwähnenswert erachtet der Beschwerdeführer zudem, dass er seine berufliche Zukunft weiterhin bei B.________ AG sehe und dort nicht mehr weiter aufsteigen könne. Den MBA mache er\nnur, um die erreichte Stellung zu halten und zu festigen. Auch lohnmässig werde sich gemäss\nPhilosophie der B.________ AG (KMU mit ca. 15 Angestellten) durch seine Weiterbildung nichts\nändern. Auch bis anhin könne (unter Berücksichtigung der neu bezogenen Kinderzulage) von einer\nmassiven Lohnzunahme keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wolle er nach dem\nMBA auch keine andere Firma aufsuchen, um ein höheres Salär zu erlangen. Seine Ehefrau und\ner zielten auf ein intaktes Familienleben und weniger auf eine schnelle Karriere hin. So wolle er\naus verschiedensten (insbesondere persönlichen Gründen) weiterhin in D.________ wohnen und\nin E.________ arbeiten.\n\nAbschliessend verweist der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Kantongerichts Freiburg\n(Urteil 604 2012 129 vom 8. Juli 2013) in welchem die Kosten für einen EMBA (also einen Executive MBA für höhere Kader) als Weiterbildungskosten in Abzug gebracht werden konnten. Es sei\nnicht ersichtlich, weshalb ein EMBA als Weiterbildung angesehen werde und ein MBA nicht. Auch\nwenn es sich vielleicht um einen Grenzfall handle, sei festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden MBA um eine Weiterbildung handelt, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf in einem unmittelbaren Zusammenhang stehe und nach den geschilderten Umständen die besonderen\nVoraussetzungen für den Abzug erfülle. Er bitte somit um eine einzelfallgerechte Entscheidung.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 11\n\nb) Der mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 600.-\nwurde fristgemäss einbezahlt.\n\nc) In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. bzw. 20. November 2014 schliesst die Kantonale\nSteuerverwaltung auf Abweisung. Sie hält an ihrem Standpunkt fest und macht insbesondere noch\ngeltend, der Beschwerdeführer habe selber dargelegt, dass er seinen beruflichen Werdegang\nschrittweise verbessert und weiterentwickelt habe. Dabei habe er vor allem auch Managementaufgaben übernommen. Mit dem besuchten Lehrgang sei die dafür fehlende Managementausbildung nachgeholt worden. Mir dieser werde im Gegensatz zur Meisterprüfung neues Wissen vermittelt und nicht vertieftes Wissen im ursprünglich erlernten Beruf (Informatiker/Programmierer). Im\nÜbrigen habe die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers keinen Einfluss darauf, ob\nein Lehrgang als Weiterbildung oder als Ausbildung angesehen werde. Schliesslich betreffe das\nangerufene Urteil des Steuergerichtshofes einen Ausnahmefall, der sich wesentlich von der vorliegenden Situation unterscheide (insbesondere hinsichtlich Alter, Grundausbildung, Dauer der Berufserfahrung, Gehaltsentwicklung sowie Kosten des Lehrgangs).\n\nd) Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\n"}