Die Höhe der Verfahrenskosten wird gesamthaft durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des Ausführungsbeschlusses vom 5. Januar 1995 über die direkte Bundessteuer; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühren für die beiden Verfahren (direkte Bundessteuer einerseits und Kantonssteuern andererseits) auf 1'000 bzw. 2'000 Franken festzusetzen. Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Steuergerichtshof erkennt: