b) Anstelle der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fahrkosten in der Höhe von 14'248 Franken hat die Vorinstanz einen Betrag von 5'667 Franken gewährt. Schon in der Veranlagungsverfügung hielt sie diesbezüglich fest, der effektive Aufenthalt in H.________ werde bestritten und die Fahrleistung des "M.________" habe nicht bewiesen werden können. Im angefochtenen Entscheid wird dieser Standpunkt bekräftigt und beigefügt, es sei nicht verständlich, weshalb der Kilometernachweis bei einem verkauften Auto nicht mehr erbracht werden könne; die gefahrenen Kilometer könnten problemlos aufgrund der Servicerechnungen nachgewiesen werden.