Die entsprechenden Ausführungsvorschriften sind in der Verordnung der Finanzdirektion vom 14. Dezember 2006 über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (SGF 631.411) enthalten (vgl. Art. 3). Dabei gelangen die gleichen Pauschalansätze pro km zur Anwendung wie bei der direkten Bundessteuer. Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Die steuerpflichtige Person trägt die Beweislast für die Tatsachen, welche die von ihr beanspruchten Berufskostenabzüge, insbesondere auch die Fahrkosten, rechtfertigen.