c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer genügt es nicht, einfach am Schluss des Jahres einen Pauschalbetrag für Frankaturen zu verbuchen. Ebenso wenig genügen die Beschwerdeführer ihrer Beweisobliegenheit, wenn sie bloss bezahlte Auslagen auflisten und die entsprechenden Rechnungen einreichen. Vielmehr ist darüber hinaus, insbesondere z.B. bei Restaurantrechnungen, der konkrete Geschäftszusammenhang nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zudem muss für die Steuerbehörden ersichtlich sein, welche Auslagen bereits mit den von der C.________ AG bezogenen pauschalen Repräsentationsspesen abgegolten worden sind, da doch das Risiko einer Aufwandvermischung besteht.