Dem halten die Beschwerdeführer bloss allgemein entgegen, bezüglich der Kosten für Werbung und Kundenbetreuung hätten sämtliche Belege eingereicht werden müssen. Die Kosten seien vollumfänglich mit Einzelbelegen nachgewiesen worden, was von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten werde. Letztere habe in der Folge ohne weitere Begründung festgehalten, dass ein Betrag von 25'000 Franken bei einem erzielten Umsatz von 339'000 Franken nicht angemessen sei. Diese Aufrechnung habe nicht näher dargelegt oder begründet werden können und sie sei daher völlig willkürlich.