Weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren habe diese Aufwandposition nachgewiesen werden können. Andererseits wird dargelegt, die als geschäftlich geltend gemachten Kosten für Werbeaufwand betrügen 19'634.30 Franken und für Reisespesen/Kundenbetreuung 5'944.60 Franken, also total 25'578.90 Franken. Die Zahlungen der Kosten seien zwar nachgewiesen worden, jedoch sei davon auszugehen, dass zumindest zum Teil auch private oder teilweise private Ausgaben oder Aufwendungen für die C.________ AG, welche bereits mit den pauschalen Repräsentationsspesen von 15'000 Franken (laut Lohnausweis) abge- Kantonsgericht KG Seite 13 von 15