b) Im angefochtenen Entscheid wird einerseits ausgeführt, am 31. Dezember 2011 sei auf das Buchhaltungskonto "Telefon, Fax, Internet, Porti" ein Pauschalbetrag für Frankaturen von 9'530 Franken verbucht worden. Unter Berücksichtigung der Weiterverrechnung von rund 5'000 Franken sei der verbleibende Pauschalbetrag von 4'530 Franken als zu hoch angesehen und ein Privatanteil von 2'000 Franken beim Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgerechnet worden. Weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren habe diese Aufwandposition nachgewiesen werden können.