Das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) enthält analoge Bestimmungen. So werden auch gemäss Art. 28 Abs. 1 DStG bei selbstständiger Erwerbstätigkeit allgemein die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Diese Norm stimmt wörtlich mit Art. 10 Abs. 1 (Einleitungssatz) des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuer der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) überein.