3. a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) werden bei selbstständiger Erwerbstätigkeit allgemein die ge- schäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Nicht abziehbar sind hingegen insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 34 lit. a DBG).