Zusammenfassend ergibt sich, dass die behauptete Geschäftsniederlassung in H.________ als künstlich geschaffen erscheint. Mithin ist die Vorinstanz zu Recht neu von einem Scheindomizil ausgegangen. Allzu vieles spricht dafür, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus der Einzelfirma nicht dank der rudimentären Einrichtung im Kanton Schwyz erwirtschaftet hat. Damit sind sie am Hauptsteuerdomizil steuerbar, wo kein Spezialsteuerdomizil (Geschäftsort) nachgewiesen werden muss (vgl. das Bundesgerichtsurteil 2P.149/2005 vom 13. Dezember 2005). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. II. Selbstständige Erwerbstätigkeit (Geschäftsaufwand)