_ zu reisen, wenn in D.________ und am Wohnort bequemere und weniger aufwändige Arbeitsmöglichkeiten bestehen und zudem Beratung vor Ort stattfindet. Die Beschwerdeführer haben denn auch nicht einmal darzulegen versucht, inwiefern Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 ein Geschäftsort H.________ wirtschaftlich sinnvoll sein soll (vom notorischen Steuervorteil einmal abgesehen). Auch wenn die Wahl des Geschäftsorts selbstverständlich zur unternehmerischen Freiheit gehört und Gründe der Steuerersparnis dafür ausschlaggebend sein dürfen, kann dieser Aspekt im Zusammenhang mit der Frage eines Scheindomizils doch als Indiz einen Mosaikstein im Gesamtbild abgeben.