Ebenso wenig wurde ein rechtsgenügender Nachweis der wesentlichen Arbeit vor Ort erbracht. Einerseits sind sämtliche Mitarbeiter/Innen gleichzeitig für die C.________ AG tätig und sie wohnen im Kanton Bern bzw. in I.________. Andererseits war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage oder willens, ihre behaupteten eigenen Fahrkosten nachzuweisen. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer seinerseits bezüglich seiner eigenen Fahrkosten in Widersprüche und er fand es ebenfalls nicht nötig, genügende Beweismittel vorzubringen.