Wenig überzeugend erscheint auch der Auftritt der Einzelfirma nach aussen unter dem behaupteten Geschäftsort in H.________. Es ist nicht einzusehen, inwiefern es sich nicht hätte aufdrängen sollen, eine in einem anderen Kanton neu eröffnete Geschäftsniederlassung über einen Eintrag im Telefonbuch, entsprechenden Internetauftritt usw. bekanntzumachen. Unter diesen Umständen entsteht doch die starke Vermutung, dass in Wirklichkeit die vollzeitliche Tätigkeit im Kanton Bern und die Arbeit zuhause Ausgangspunkt oder Basis für die Akquisition der direkten Mandate im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit bildeten.