kleinen und nicht unabhängigen Raum als Untermieter in einer Drittwohnung und überdies mit gemeinsamer Nutzung des Raumes durch eine andere Consultingfirma ansiedeln will. Bei der kleinen Zimmergrösse lässt sich auch nur schwer vorstellen, wie genügend Platz für die verschiedenen Arbeitsplätze, den Kundenempfang, die Aufbewahrung der Akten, usw. gegeben sein könnte. Dieses Bild wird auch dadurch abgerundet, dass die Einzelfirma dort – trotz verschiedener Mitarbeiter – über keinen festen zentralen Telefonanschluss verfügt (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 2P.165/2006 vom 7. Dezember 2006, Erw. 5) und einzig die private Natel- Nummer des Beschwerdeführers zur Verfügung steht.