und Firmenadresse in H.________ im Verlaufe des Jahres 2009 gegründet und der dortige Geschäftsort wurde zunächst bis Ende 2010 von den freiburgischen Steuerbehörden nicht in Frage gestellt. Im vorliegenden Fall betreffend die Steuerperiode 2011 hat die Vorinstanz nach weiterer Instruktion sehr eingehend und mit überzeugender Begründung dargetan, weshalb der effektive Geschäftssitz in H.________ nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist. Darauf kann weitgehend verwiesen werden, wobei Folgendes hervorzuheben ist: