Steht nicht ein neu eröffnetes Spezialsteuerdomizil in einem andern Kanton zur Diskussion, sondern eine Geschäftsniederlassung, welche bereits früher anerkannt worden ist, so gilt gemäss dieser Rechtsprechung die Grundregel, wonach die Beweislast für den Wegfall des Nebensteuerdomizils den Wohnsitzkanton trifft; dieser hat dann darzutun, dass kein Nebensteuerdomizil mehr besteht bzw. das zuvor anerkannte Spezialsteuerdomizil neu als blosses Scheindomizil anzusehen ist (vgl. vorne Erw. 1b). In der Tat wurde die E.________ mit Sitz in F.________ und Firmenadresse in H._