d) Die verschiedenen Elemente einer Steuerveranlagung können grundsätzlich in jeder Steuerperiode neu überprüft werden. Das wird von den Beschwerdeführern auch ausdrücklich anerkannt. Hingegen berufen sich die Beschwerdeführer zu Recht auf Erwägung E. 3.1 des Bundesgerichtsurteils 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011. Steht nicht ein neu eröffnetes Spezialsteuerdomizil in einem andern Kanton zur Diskussion, sondern eine Geschäftsniederlassung, welche bereits früher anerkannt worden ist, so gilt gemäss dieser Rechtsprechung die Grundregel, wonach die Beweislast für den Wegfall des Nebensteuerdomizils den Wohnsitzkanton trifft;