gefahrenen Kilometer könnten demnach von der Steuerverwaltung mit einem einfachen Dreisatz ermittelt werden. Soweit sie die selbstständige Tätigkeit beträfen, würden die Belege aufbewahrt und sie könnten jederzeit eingesehen werden. Hingegen bestehe bezüglich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit keine Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht. Dass sich das Mobiliar und das Informatikmaterial in der Privatliegenschaft befinden könnten, sei eine reine Behauptung der Steuerverwaltung, welche jeglicher Grundlage entbehre. Schliesslich sei (im Zusammenhang mit der Anstellung von Frau R._____